Bundesverfassungsgericht erklärt Frage des BFH zur Besteuerung von
Leibrenten für unzulässig
Vorlage wird verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht gerecht
Der Bundesverfassungsgericht lehnte die Frage
des Bundesfinanzhofs, ob eine Besteuerung von Leibrenten gegenüber
der Besteuerung von Zinseinkünften mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sei, wegen nicht
erfüllten verfassungsrechtlichen Vorgaben als unzulässig ab.
Der Bundesfinanzhof sieht seit dem Jahr
1992 den Ertragsanteil einer Leibrente als Gegenleistung für eine -
nicht existenzsichernde - Vermögensumschichtung als pauschalierten
Zinsanteil an. Wegen des Abzugsverbots für private Schuldzinsen
konnte nach dieser Rechtsprechung der Ertragsanteil bei demjenigen,
der zur Zahlung der Leibrente verpflichtet ist, nicht als
Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG abgezogen werden.
Die gemeinsam zur Einkommensteuer zusammen
veranlagten Kläger der Ausgangsverfahren sind seit dem Jahr 1992
miteinander verheiratet. Der Ehemann hatte im Jahr 1990 sein mit
einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück seiner späteren Ehefrau
übertragen. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich zur monatlichen
Zahlung einer lebenslänglichen wertgesicherten Rente an den Ehemann.
Das Finanzamt besteuerte den Ertragsanteil der Rente als Einkünfte
des Ehemanns gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. Den von der
Ehefrau im Gegenzug begehrten Sonderausgabenabzug nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG für den Anteil des Ertragsanteils lehnte das
Finanzamt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs ab. Die eingelegten Einsprüche hatten keinen
Erfolg. Das Finanzgericht Köln gab den dagegen gerichteten Klagen
statt, da es der Auffassung war, dass der Klägerin der begehrte
Sonderausgabenabzug entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu gewähren sei. Im Revisionsverfahren
legte der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur
Prüfung vor, ob die Besteuerung der Ertragsanteile von Bezügen aus
Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, die
Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des
Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag - ohne
Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags - ungeachtet dessen mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sei,
dass es sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handele.
Das Bundesverfassungsgericht entschied,
dass diese Vorlage des Bundesfinanzhofs unzulässig ist, denn sie
wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegung der
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für das
Ausgangsverfahren nicht gerecht. Für die Beurteilung der
Entscheidungserheblichkeit, die hier die Frage der Versagung des
Sonderausgabenabzugs betrifft, genügt es insbesondere nicht, wenn
sich der Bundesfinanzhof lediglich auf seine eigene Rechtsprechung
beruft. Die Zulässigkeit der Vorlage erfordert vielmehr, dass sich
das Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzt, dabei die
in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen
berücksichtigt und auf unterschiedliche Auslegungsergebnisse
eingeht.
Der Bundesfinanzhof hat diese
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt. Die Frage, ob es der
allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich gebietet, den Sparer-Freibetrag nach
§ 20 Abs. 4 EStG auch auf die Besteuerung von Leibrenten nach
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG zu erstrecken, kann, wie der
Bundesfinanzhof zutreffend ausführt, nur dann entscheidungserheblich
sein, wenn der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf
Gewährung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
abzuweisen ist. Wäre dagegen dem Klageantrag, an den der
Bundesfinanzhof auch der Höhe nach gebunden ist, stattzugeben, käme
eine Erstreckung des Sparerfreibetrags auf die Rentenbezüge des
Klägers schon aus prozessrechtlichen Gründen nicht in Betracht, denn
eine weitere Herabsetzung der Steuer durch die Erstreckung des
Sparer-Freibetrags nach § 20 Abs. 4 Satz 3 EStG wäre wegen
Erschöpfung des Klageantrags ausgeschlossen. Bei dieser Ausgangslage
reicht es nicht aus, wenn sich der Bundesfinanzhof zur Begründung
seiner Auffassung, dass die Klage insoweit abzuweisen sei, lediglich
auf seine eigene Rechtsprechung beruft und sich in diesem
Zusammenhang nicht mit den Argumenten der Literatur und
Rechtsprechung auseinandersetzt, die gegen die Gesetz- und
Verfassungsmäßigkeit seiner eigenen Rechtsprechung hinsichtlich der
Versagung des Sonderausgabenabzugs für den Ertragsanteil von
Leibrenten vorgebracht worden sind.
Der Bundesfinanzhof hat auch nicht
hinreichend die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der
zur Überprüfung gestellten Norm erörtert, obwohl eine solche Lösung
nahe liegt. Der Auffassung des Bundesfinanzhofs, es liege eine
Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor, liegt die von ihm
selbst aufgestellte Prämisse zugrunde, dass es sich bei dem
Ertragsanteil der Leibrente materiellrechtlich um einen Zinsanteil
handele. Hiervon ist der Gesetzgeber jedoch, wie sich aus der
Gesetzesbegründung zur Neuregelung der Leibrentenbesteuerung durch
das Gesetz zur Neuordnung von Steuern ergibt, nicht ausgegangen.
Diese Ausführungen hat der Bundesfinanzhof in seinem
Vorlagebeschluss zwar zur Kenntnis genommen, sich jedoch über sie
hinweg gesetzt, da er sie für unzutreffend hält. Insoweit kann
dahingestellt bleiben, wie weit das Gebot der verfassungskonformen
Auslegung es dem Richter allgemein erlaubt, den gesetzgeberischen
Willen zu begrenzen oder zu ergänzen. Keinesfalls darf eine
verfassungskonforme Auslegung jedoch das gesetzgeberische Ziel in
einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen.
Die nicht dem gesetzgeberischen Willen folgende
Auslegung der Norm entbindet den Bundesfinanzhof jedenfalls nicht
davon, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der - nach seiner
Rechtsprechung - materiellrechtlich als Zinsanteil zu
qualifizierende Ertragsanteil der Leibrente in verfassungskonformer
Auslegung unter den Besteuerungstatbestand des § 20 EStG subsumiert
werden kann, mit der Folge, dass der Sparer-Freibetrag des
§ 20 Abs. 4 EStG von Gesetzes wegen zu gewähren und die Vorlagefrage
hinfällig wäre. Nicht hinreichend ist insoweit der kurze Hinweis des
Gerichts, dass eine verfassungskonforme Auslegung, die den
Erwägungen zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragen
würde, in Anbetracht der unmissverständlichen Zuordnung solcher
Erträge zu § 22 EStG einerseits und des klaren Wortlauts des
§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG anderseits nicht möglich sei.
Schließlich fehlt es in dem
Vorlagebeschluss auch an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit
der Frage, ob ein gleichheitsrechtlich tragfähiger Grund für die
nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bestehende Ungleichbehandlung
der Besteuerung von Leibrenten gegenüber der Besteuerung von
Zinseinkünften vorliegt. Das vorlegende Gericht hat sich
insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt, dass die
Leibrente eine Vermögensumschichtung zum Gegenstand hat und bei dem
aus der Leibrente Berechtigten die Phase der Vermögensbildung
bereits abgeschlossen ist, so dass die Anreizwirkung des
Sparer-Freibetrags, der gerade in der Ansparphase einsetzen soll,
nicht mehr zum Tragen kommen kann. Ebenso wurde nicht erörtert, ob
die im Gesetzgebungsverfahren genannten Gründe für die
unterschiedliche Besteuerung von Leibrenten und Zinsen geeignet
wären, eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Sparer-Freibetrags
zu rechtfertigen.
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