Das ImmoTax-Lexikon:
Immobilienwissen von A-Z (Immobilien allgemein,
Immobilienverrentung, Immobilienbewertung)
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Immobilien-Lexikon
| Inhalt A |
Abbruchswert
Es kommt vor, dass ein wirtschaftlich
nicht mehr nutzbares bebautes Grundstück verkauft werden
soll.
Nun stellt sich die Frage nach dem Wert. Der Abbruch
verursacht Kosten (Freilegungskosten), welche vom
Wert des Grundstücks abgezogen werden müssen. Man
spricht vom
Abbruchswert.
Zu den Freilegungskosten zählen
nicht nur die reinen Abbruchkosten, sondern auch die
Kosten der Entsorgung und gegebenenfalls bei
kontaminierten Gebäuden oder Böden die Kosten der
Dekontaminierung sowie etwaige Kosten für Gutachten die
aus solchen Anlässen angefertigt werden müssen.
Der Abbruchswert wird im so genannten
Liquidationsverfahren ermittelt.
Gesetzlich (ImmowertV) wird zwischen 3 Regelungen
unterschieden:
-
Sofortige Freilegung
Verbleibt bei der
Minderung des Reinertrags um den Verzinsungsbetrag
des Bodenwerts nach § 16 Abs. 2 kein Anteil für die
Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen,
so ist als Ertragswert des Grundstücks nur der
Bodenwert anzusetzen. Der Bodenwert ist in diesem
Fall um die gewöhnlichen Kosten zu mindern,
insbesondere Abbruchkosten, die aufzuwenden wären,
damit das Grundstück vergleichbaren unbebauten
Grundstücken entspricht, soweit diese im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.
-
Baldige Freilegung
Wenn das Grundstück aus
rechtlichen oder sonstigen Gründen alsbald nicht
freigelegt und deshalb eine dem Bodenwert angemessene
Verzinsung nicht erzielt werden kann, ist dies bei dem
nach Absatz 1 Satz 2 verminderten Bodenwert für die
Dauer der Nutzungsbeschränkung zusätzlich angemessen zu
berücksichtigen. Der so ermittelte Bodenwert zuzüglich
des kapitalisierten aus der Nutzung des Grundstücks
nachhaltig erzielbaren Reinertrags ergeben den
Ertragswert. Der für die Kapitalisierung des nachhaltig
erzielbaren Reinertrags maßgebende Vervielfältiger
bestimmt sich nach der Dauer der Nutzungsbeschränkung
und dem der Grundstücksart entsprechenden
Liegenschaftszinssatz.
-
Freilegung längerfristig nicht möglich
Stehen dem Abriss der Gebäude
längerfristig rechtliche oder andere Gründe entgegen und wird den
Gebäuden nach den Verhältnissen des örtlichen Grundstücksmarkts noch ein
Wert beigemessen, kann der Ertragswert nach den §§ 15 bis 19 mit einem
Bodenwert ermittelt werden, der von dem Wert nach § 15 Abs. 2 abweicht.
Bei der Bemessung dieses Bodenwerts ist die eingeschränkte
Ertragsfähigkeit des Grundstücks sowohl der Dauer als auch der Höhe nach
angemessen zu berücksichtigen.
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