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ImoTax-Immobilien-Lexikon: Abbruchwert

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Immobilien-Lexikon | Inhalt F | Freistellungsversprechen

Freistellungsversprechen

Eine Immobilienverrentung bzw. ein Immobilienverkauf auf Rentenbasis (Ratenkauf) ist bei vorhandenen Altbelastungen (Resthypotheken) in Abteilung III des Grundbuchs in der Regel nicht möglich. Der Grund liegt in den ungesicherten Zahlungen des Käufers/Rentengebers:

 

  • Die Renten(Raten)Zahlungen sind ungesichert, da nicht sichergestellt werden kann, dass der Verkäufer/Rentenempfänger die Zahlungen auch wirklich zur Tilgung der Altdarlehen nutzt. Dadurch besteht für den Käufer/Rentengeber jederzeit die Gefahr einer Zwangsvollstreckung durch die Altgläubiger in das Grundstück, solange die Resthypotheken nicht vollständig getilgt sind.

  • Die Variante, dass der Käufer/Rentengeber die ausstehenden Raten direkt an die Gläubiger zahlt, bietet keine ausreichende Sicherheit. Das Darlehen könnte nämlich jederzeit vom Verkäufer/Rentenempfänger wieder „aufgefüllt“ werden.  Die Vormerkung des Käufers/Rentengebers im Grundbuch ist in diesem Fall nutzlos, da sie nachrangig, also nach den Resthypotheken in Abteilung III eingetragen ist.

 

Lösung: Freistellungsversprechen

Mit einem Freistellungsversprechen kann diese Problematik umgangen werden. Dieses Freistellungsversprechen müssen alle im Grundbuch eingetragenen Gläubiger abgeben. Das heisst, sie geben folgende  Zusicherungen ab, sofern die ausstehenden Ratenzahlungen fortlaufen:

  • Das Darlehen wird nicht wieder aufgefüllt

  • Nach Zahlung der letzten Rate wird die Grundschuld freigegeben und gelöscht

 

Es empfiehlt sich, diese Bereitschaft im Vorfeld eines Kaufvertrages

bei den eingetragenen Gläubigern zu erfragen.

Schlussendlich sollte das Freistellungsversprechen im Kaufvertrag

als Fälligkeitsvoraussetzung der ersten Rate/Rente übernommen werden.

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Letzte Aktualisierung: 01.11.2011