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ImoTax-Immobilien-Lexikon: Abbruchwert

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Immobilien-Lexikon | Inhalt W | Wertsicherungsklausel

Wertsicherungsklausel: Immobilienrenten gegen Inflation schützen

Auch regelmäßige Rentenzahlungen unterliegen der Inflation! Damit eine Immobilienrente im Laufe der Jahre aufgrund der Inflation nicht an Wert verliert, kann eine so genannte "Wertsicherungsklausel" vereinbart werden.

Die Immobilienrente (Leibrente, Zeitrente) wird dabei an den Lebenshaltungskosten-Index des statistischen Bundesamtes gekoppelt.

Steigt dieser Index an, so wird auch die Immobilienrente um diesen Prozentsatz erhöht. So sind die Rentenzahlungen inflationsgeschützt.

 

Wertsicherungsklausel: Berechnung

Eine Wertsicherungsklausel zu vereinbaren ist bei (voraussichtlich) kurzen Laufzeiten wenig sinnvoll.

Rentenzahlungen (Leibrenten, Zeitrenten) mit einer Wertsicherungsklausel fallen zu Beginn geringer aus, als Rentenzahlungen ohne Wertsicherungsklausel. Der Grund liegt in der Berechnung. Für Rentenberechnungen mit Wertsicherungsklausel wird (eigentlich) ein anderer, niedrigerer Zinssatz zugrunde gelegt. Die Leibrente/Zeitrente ohne Wertsicherungsklausel ist bei Vertragsbeginn also höher. Im Laufe der Jahre "überholen" die Rentenzahlungen mit Wertsicherungsklausel dann jedoch die Rentenzahlungen ohne Wertsicherungsklausel.

Je länger die Laufzeit, desto lukrativer eine Wertsicherungsklausel aufgrund der zu erwartenden Inflation.

 

Wertsicherungsklausel: Genehmigung/Genehmigungspflicht (Gültigkeit für Verträge nach dem 13.09.2007)

bei Zeitrenten-Verträgen

Liegt eine mindestens 10-jährige Vertragslaufzeit oder sonstige 10-jährige Vertragsbindung vor, sind Preisklauseln zulässig, wenn:

  • der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder dem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindex für die Gesamtlebenshaltung bestimmt werden soll

  • oder der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Preisen oder Werten für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt oder der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnitts-Entwicklung von Preisen oder Werten von Grundstücken abhängig sein soll und das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt ist.

bei Leibrenten-Verträgen

Liegen lebenslange Zahlungsverpflichtungen oder auflösend bedingte Zahlungsverpflichtungen vor, sind Preisklauseln zulässig, wenn:

  • der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder dem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindex für die Gesamtlebenshaltung bestimmt werden soll

  • oder der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll und es sich um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen der Erwerbsunfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder bis Beginn der Altersversorgung des Empfängers zu erbringen sind."

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Letzte Aktualisierung: 01.11.2011