Wertsicherungsklausel:
Immobilienrenten gegen Inflation schützen
Auch regelmäßige
Rentenzahlungen unterliegen der Inflation!
Damit eine Immobilienrente im Laufe
der Jahre aufgrund der Inflation nicht an Wert
verliert, kann eine so genannte
"Wertsicherungsklausel" vereinbart werden.
Die Immobilienrente (Leibrente,
Zeitrente) wird dabei an den
Lebenshaltungskosten-Index des statistischen
Bundesamtes gekoppelt.
Steigt dieser Index an, so wird auch
die Immobilienrente um diesen Prozentsatz erhöht. So
sind die Rentenzahlungen inflationsgeschützt.
Wertsicherungsklausel:
Berechnung
Eine Wertsicherungsklausel zu vereinbaren
ist bei (voraussichtlich) kurzen Laufzeiten wenig sinnvoll.
Rentenzahlungen (Leibrenten, Zeitrenten)
mit einer Wertsicherungsklausel fallen zu Beginn geringer aus, als
Rentenzahlungen ohne Wertsicherungsklausel. Der Grund liegt in der
Berechnung. Für Rentenberechnungen mit Wertsicherungsklausel wird
(eigentlich) ein anderer, niedrigerer Zinssatz zugrunde gelegt. Die
Leibrente/Zeitrente ohne Wertsicherungsklausel ist bei Vertragsbeginn
also höher. Im Laufe der Jahre "überholen" die Rentenzahlungen mit
Wertsicherungsklausel dann jedoch die Rentenzahlungen ohne
Wertsicherungsklausel.
Je länger die Laufzeit, desto lukrativer
eine Wertsicherungsklausel aufgrund der zu erwartenden Inflation.
Wertsicherungsklausel:
Genehmigung/Genehmigungspflicht (Gültigkeit für Verträge nach dem
13.09.2007)
bei Zeitrenten-Verträgen
Liegt eine mindestens 10-jährige
Vertragslaufzeit oder sonstige 10-jährige Vertragsbindung vor, sind
Preisklauseln zulässig, wenn:
-
der geschuldete Betrag durch die
Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder dem
Statistischen Landesamt ermittelten Preisindex für die
Gesamtlebenshaltung bestimmt werden soll
-
oder der geschuldete Betrag von der
künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Preisen oder Werten
für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuldner in
seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt oder der geschuldete
Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnitts-Entwicklung von
Preisen oder Werten von Grundstücken abhängig sein soll und das
Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
beschränkt ist.
bei Leibrenten-Verträgen
Liegen lebenslange Zahlungsverpflichtungen oder auflösend bedingte
Zahlungsverpflichtungen vor, sind Preisklauseln zulässig, wenn:
-
der geschuldete Betrag durch die Änderung
eines von dem Statistischen Bundesamt oder dem Statistischen Landesamt
ermittelten Preisindex für die Gesamtlebenshaltung bestimmt werden soll
-
oder der geschuldete Betrag von der
künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern,
Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll und es sich um regelmäßig
wiederkehrende Zahlungen handelt, die für die Lebenszeit, bis zum
Erreichen der Erwerbsunfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles
oder bis Beginn der Altersversorgung des Empfängers zu erbringen sind."
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